Rechtsprechung
BFH, 25.05.2016 - V S 17/16 |
Verfahrensgang
- BFH, 25.05.2016 - V S 17/16
- BFH, 27.07.2016 - V S 23/16
Wird zitiert von ...
- BFH, 27.07.2016 - V S 23/16
Gegenvorstellung
Die Gegenvorstellung des Rügeführers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 2016 V S 17/16 wird als unzulässig verworfen.Die dagegen eingelegte Gegenvorstellung vom 28. April 2016 ist mit Beschluss vom 25. Mai 2016 V S 17/16 als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht statthaft ist und darüber hinaus nicht rechtzeitig erhoben wurde.
Der Senat hatte die (frühere) Gegenvorstellung des Rügeführers gegen den Beschluss vom 25. Mai 2016 V S 17/16 als unzulässig verworfen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des BFH (…Beschluss vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651, Rz 3, m.w.N.) eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine "abänderbare" Entscheidung des Gerichts erhoben werden kann.
Denn im Falle einer Aufhebung des Beschlusses vom 25. Mai 2016 V S 17/16 müsste erneut über die (frühere) Gegenvorstellung entschieden werden, die aber aus denselben Gründen weiterhin unstatthaft ist.